Keine Wohnung mit schlechtem Schufa-Score

Keine Wohnung mit schlechtem Schufa-Score – Ihre Rechte klar erklärt

Viele Menschen haben Schwierigkeiten, eine Wohnung zu finden oder einen Vertrag abzuschließen, weil die SCHUFA Auskünfte über sie speichert. Dabei ist wichtig zu unterscheiden zwischen negativen Einträgen und dem automatisiert berechneten Schufa-Score.

1. Anspruch auf Löschung des Schufa-Scores

Der Anspruch auf Löschung des Schufa-Scores basiert auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Dezember 2023 (Az. C-634/21). Der EuGH hat entschieden, dass ein automatisiert erstellter Score nicht mehr maßgeblich für Entscheidungen wie Kreditvergabe, Vertragsabschluss oder Wohnungsanmietung sein darf. Damit ist die aktuelle Praxis der SCHUFA, ohne konkreten Anlass Wahrscheinlichkeitswerte zu berechnen und zu speichern, nicht mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar.



Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO haben Verbraucher das Recht, nicht einer solchen automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden. Zudem ergibt sich aus Art. 17 DSGVO das Recht auf Löschung dieser Score-Daten. Das bedeutet konkret: Sie können von der SCHUFA verlangen, Ihren Score zu löschen und künftiges Scoring zu unterlassen.

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2. Löschung negativer SCHUFA-Einträge

Von den Score-Daten zu unterscheiden sind die eigentlichen Einträge in der SCHUFA-Akte. Hier geht es um konkrete Informationen wie offene Forderungen, Mahnverfahren oder Insolvenzverfahren. Diese Einträge können Ihre Bonität ebenfalls erheblich beeinträchtigen.



Nach bisheriger Praxis bleiben erledigte Forderungen bis zu drei Jahre gespeichert. Allerdings hat das Oberlandesgericht Köln am 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) entschieden, dass Einträge über vollständig beglichene Forderungen unverzüglich zu löschen sind. Diese Entscheidung eröffnet Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit, ihre Bonität schneller wiederherzustellen.



Darüber hinaus gelten für die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzverkürzung bereits gesetzliche Fristen von sechs Monaten. Ab dem 1. Januar 2025 müssen erledigte Forderungen, die nach diesem Datum beglichen wurden, spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden.

3. Reaktion des Gesetzgebers

Die Bundesregierung plant mit dem neuen § 37a BDSG weitere gesetzliche Vorgaben, um den Druck auf die SCHUFA zu erhöhen. Geplant sind insbesondere:


  • Verbot der Einbeziehung sensibler Daten (wie Herkunft, Gesundheitsdaten, Bankkontobewegungen),

  • Auskunftspflichten der SCHUFA über Berechnungsmethoden und Datenweitergabe,

  • Einspruchsrecht gegen den Score und Anspruch auf menschliche Entscheidung.

4. Ihre Handlungsmöglichkeiten

Wenn Sie von einem schlechten SCHUFA-Score oder von negativen Einträgen betroffen sind, haben Sie verschiedene Ansprüche:

  • Löschung des Schufa-Scores aufgrund des EuGH-Urteils vom 07.12.2023
  • Unverzügliche Löschung beglichener Forderungen nach OLG Köln (Az. 15 U 249/24)
  • Löschung von Daten, die die SCHUFA ohne konkreten Anlass speichert (DSGVO-Verstoß).

Mit diesen rechtlichen Möglichkeiten können Sie Ihre Bonität schneller verbessern und Ihre Chancen auf dem Wohnungs- und Kreditmarkt erheblich steigern.

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